Vereinsstatuten

INKASSOVERBAND ÖSTERREICH

(Stand 29.10.2021)
(ZVR 373288004)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereic

1. Der Verein führt den Namen „Inkassoverband Österreich“, kurz IVÖ.
2. Er hat seinen Sitz in WIEN und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2 Zweck

Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt zur Wahrung der Berufsinteressen der Inkassounternehmen:
1. Pflege der kollegialen Zusammenarbeit und beruflichen Verständigung,
2. laufende Unterrichtung über berufliche Fragen,
3. Schlichtung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern,
4. die Mitglieder sind zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere sämtlicher berufsspezifischer gesetzlicher Bestimmungen und der Standesvorschriften der gesetzlichen Interessensvertretung verpflichtet. Darüber hinaus haben sie sich untereinander und auch gegenüber dem IVÖ eines ehrenhaften Verhaltens zu befleißigen und diese Statuten sowie die Mitgliedsregeln (Gütesiegel) einzuhalten.
5. Festlegung eines Berufsbildes, die Öffentlichkeitsarbeit, die Gemeinschaftswerbung, der Erfahrungsaustausch mit Vertretern nahestehender Berufe, die Schaffung eines Kommunikations- und Weiterbildungs - Forums, Pflege internationaler Beziehungen, etc.
6. Förderung von Gesetzgebung und Rechtspflege im Interesse des Berufsstandes.
7. Bekämpfung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung und des unlauteren Wettbewerbes.

Das Ziel des Verbandes ist der Zusammenschluss aller im Bundesgebiet tätigen Personen und Unternehmen, die im Besitz einer Gewerbeberechtigung zur Einbringung fremder Forderungen sind.
Der Verband betätigt sich nicht parteipolitisch, er ist überkonfessionell, sein Zweck ist auf keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

§3 Mittel zur Erreichung des Verbandzweckes

1. Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
  a.) Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsveranstaltungen.
  b.) Herausgabe eines Jahresberichtes und von Rundschreiben aus aktuellem Anlass.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  a.) Mitgliedsbeiträge,
  b.) Erträgnisse aus Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten,
  c.) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen.
4. Die von der Generalversammlung beschlossenen Gebühren und Kosten sind jährlich auf Basis des Verbraucherpreisindex 2010 zu valorisieren. Der Beobachtungszeitraum ist jeweils Oktober - Oktober der Vorjahre.,

§4 Arten der Mitgliedschaft

1. Dem IVÖ gehören ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
2. Ordentliche Mitglieder sind gewerbeberichtigte Inkassoinstitute.
3. Außerordentliche Mitglieder sind:
  a.) Unternehmen/Personen, die in brachennahen Berufszweigen tätig sind oder ehemalige Gewerbeberechtigte bzw. Gewerbeberechtigte, die ihre Gewerbeberechtigung ruhend gestellt haben und
  b.) führende Mitarbeiter eines ordentlichen Mitglieds, die einen Förderungsbeitrag zahlen wollen. Außerordentliche Mitglieder haben ein beratendes aber kein beschließendes Stimmrecht.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste im Verband ernannt werden. Sie haben ein beratendes aber kein beschließendes Stimmrecht.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Verbandes können sowohl physische Personen als auch juristische Personen werden.
2. Über die vorläufige Aufnahme von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand und seine Entscheidung ist endgültig. Nach Ablauf einer zweijährigen Beobachtungsfrist entscheidet der Vorstand über die endgültige Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, eine Aufnahme oder Ablehnung zu begründen.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss, Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens oder Beendigung der Tätigkeit als Inkassounternehmen.
2. Der Austritt kann mit Ende jeden Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand so rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden, dass er vor Ende des Kalenderjahres die Austrittserklärung in Händen hat.
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 2-maliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4. Der Ausschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes erfolgt durch die Generalversammlung, die an ein entsprechendes Erkenntnis des Schiedsgerichtes gebunden ist. Voraussetzung des Ausschlusses ist ein entsprechender Antrag des Vorstandes oder der Generalversammlung oder eines Einzelmitgliedes an das Schiedsgericht und ein entsprechendes Erkenntnis des Schiedsgerichtes. Ausschlussgrund kann jede Verletzung des § 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Statuten des IVÖ sein, wobei das Schiedsgericht alleine entscheidet, ob der Verstoß schwer genug ist oder nicht, um einen Ausschluss zu rechtfertigen.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit über Antrag des Vorstandes. Sie ist nur bei einem gewichtigen Verstoß gegen § 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Statuten möglich.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu. Jedem Mitglied steht der Antrag an das Schiedsgericht zu, wenn es der Meinung ist, durch das Verhalten eines anderen Mitgliedes oder des Vorstandes oder der Rechnungsprüfer beschwert zu sein.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Schaden erleiden könnten. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Beiträge befreit.

§ 8 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 – 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Die Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. 2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder an den Vorstand oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer vertreten, bzw. einen schriftlich Bevollmächtigten).
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter lt. Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
4. Entlastung des Vorstandes.
5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes.
8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
9. Wahl des Schiedsgerichtes.
10. Antrag an das Schiedsgericht auf Ausschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes.
11. Ausschluss eines Mitgliedes nach Vorliegen eines entsprechenden Erkenntnisses des Schiedsgerichtes.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 6 gewerberechtlichen Geschäftsführern von Mitgliedsfirmen oder von diesen bevollmächtigte Personen und zwar aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter und dem Rechnungsführer und seinem Stellvertreter.
2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) oder Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit mit 2/3 Stimmenmehrheit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
11. Über Vorstandsbeschluß können Mitglieder als Beiräte kooptiert werden. Sie besitzen jedoch kein Stimmrecht.

§12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. Die Erstellung einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht hat innerhalb von fünf Monaten ab Ende des Rechnungsjahres zu erfolgen.
2. Die Vorbereitung der Generalversammlung,
3. die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung,
4. die Verwaltung des Verbandsvermögens,
5. die Öffentlichkeitsarbeit im Verbandsrahmen,
6. die enge Zusammenarbeit mit der zuständigen Bundesinnung zwecks erfolgreicher Interessensvertretung gegenüber der Gesetzgebung, branchennahen Berufszweigen und gegenüber dem IVÖ und seinen Mitgliedern kritisch eingestellten Gruppierungen,
7. die vorläufige Aufnahme, die endgültige Aufnahme und die Feststellung der Streichung eines Mitgliedes,
8. der Antrag auf Ausschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes an das Schiedsgericht,
9. die Aufnahme, Kündigung/Entlassung von Angestellten, sowie Eingehen von Vertragsbeziehungen zu freien Mitarbeitern/Dienstnehmern des Verbands.
10. Die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers, sowie die Festlegung seines Aufgabenbereis.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der Präsident vertritt nach außen den Verband. Ihm obliegt gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten allerdings gemeinsam mit dem Rechnungsführer die Vertretung des Verbandes nach außen, so gegenüber Behörden und dritten Personen. Vor allem sind schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes, insbesondere den Verband verpflichtende Urkunden, von diesen Vorstandsmitgliedern zu unterfertigen.
2. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. In dringenden Angelegenheiten, insbesondere bei Verhinderung des Vorstandes, kann der Präsident gemeinsam mit dem Schriftführer und/oder dem Rechnungsführer selbständige Anordnungen und Entscheidungen treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
3. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Im obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
4. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Verbandes verantwortlich.
5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Rechnungsführers ihre Stellvertreter.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten.
3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 und 9.

§ 15 Das Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht (Senat) besteht aus drei Personen und wird bei der Generalversammlung aus den aktiv stimmberechtigten Personen gewählt. Darüber hinaus wählt die Generalversammlung aus den aktiv stimmberechtigten Personen zwei Ersatzmitglieder es Schiedsgerichtes, die nur dann eingesetzt werden, wenn ein Schiedsgerichtsmitglied aus Kollisionsgründen (ist im Verfahren selbst Betroffener) oder im Verhinderungsfall nicht tätig werden kann, sowie den Ankläger und dessen Stellvertreter.
2. Der Senat konstituiert sich unmittelbar nach der Generalversammlung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen ersten und zweiten Beisitzer, wobei der zweite Beisitzer gleichzeitig Schriftführer ist.
3. Das Schiedsgericht ist zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen einzelnen Verbandsmitgliedern oder mit dem Verband, vertreten durch die Generalversammlung, oder dem Vorstand, den Rechnungsprüfern. Insbesondere ist das Schiedsgericht zuständig für den Ausschluss eines Mitgliedes
4. Der Antragsteller (Einzelmitglied, Vorstand, Generalversammlung) stellt an das Schiedsgericht den entsprechenden Antrag.
5. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes, in dessen Verhinderungsfall der erste Beisitzer, hat nach Einlangen des Antrages binnen drei Monaten eine Sitzung des Schiedsgerichtes einzuberufen. Antragsteller und Betroffener, bzw. dessen Vertreter, sowie sämtliche Mitglieder des Senats und der Ankläger (im Verhinderungsfalle dessen Stellvertr.) sind schriftlich mit Einschreibbrief samt Rückschein zu laden. Der Betroffene ist berechtigt, sich einen Vertreter seiner Wahl aus dem Kreise der Mitglieder oder aus einem rechtsvertretenden Berufsstand zu wählen.
6. Bei den Verhandlungen trägt der Ankläger (im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter) den Antrag vor, erfolgen allfällige Zeugeneinvernahmen, wird dem Betroffenen und seinem Vertreter das Wort erteilt und hat der Betroffene jedenfalls vor Schluss der Verhandlung das letzte Wort. Bei dem Verfahren ist die Strafprozessordnung analog anzuwenden. Erscheint der Betroffene oder sein Vertreter unentschuldigt nicht zur Verhandlung, ist das Verfahren auch in deren Abwesenheit abzuwickeln (Kontumazverfahren).
Bei Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen einzelnen Verbands-mitgliedern oder mit dem Verband, dem Vorstand oder den Rechnungsprüfern hat das Schiedsgericht zunächst den Versuch zu unternehmen, eine vergleichsweise Einigung zwischen den Streitteilen zu erwirken. Kann diese nicht erzielt werden, ist unter analoger Anwendung der Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung vorzugehen.
7. Nach Schluß der Verhandlung zieht sich der Senat zur Beratung zurück und entscheidet über die Angelegenheit endgültig, wobei das Mehrstimmigkeitsprinzip zur Anwendung kommt.
8. Allen Beteiligten ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des Schiedsgerichtes zuzustellen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist für alle Organe des Verbandes aber auch für den Antragsteller und den Betroffenen verbindlich. Im Falle eines Ausschlusses hat sich die Generalversammlung an das Erkenntnis des Schiedsgerichtes zu halten und einen entsprechenden Beschluss zu fassen.
9. Sofern der Senat einstimmig der Meinung ist, dass ein Verfahren nicht gerechtfertigt ist, ist er berechtigt, einen Einstellungsbeschluss zu fassen, ohne meritorisch in die Sache einzugehen.
10. An Sanktionen kann folgendes verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Ausschluss und/oder Veröffentlichung in verbandsinternen Publikationen.
11. Die Verjährungsfrist beträgt nach gesetztem Tatbestand, bzw. bei strafrechtlicher Verfolgung nach Urteilsverkündung 1 Jahr.

§16 Auflösung des Verbandes

1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch, sofern Verbandsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen und zu diesem Zweck einen Liquidator zu berufen. Der Liquidationserlös darf in keiner wie immer gearteten Form den Verbandsmitgliedern zugute kommen. Er ist vom Verbandsvorstand für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke aufzuwenden.
3. Der Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und die freiwillige Auflösung im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu verlautbaren, letzteres bis zur Betriebsaufnahme des zentralen Vereinsregisters.